Die gesetzliche Rentenversicherung zählt in Deutschland zu den wichtigsten Zweigen der Sozialversicherung. Sie soll sicherstellen, dass Senioren nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben weiterhin finanziell versorgt werden und einen regelmäßigen Geldbetrag in Form einer Rente erhalten.

Auch im Falle einer Erwerbsminderung also wenn Menschen aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls ihr Arbeitspensum reduzieren müssen, soll die Rentenversicherung einen sozialen Ausgleich schaffen. Darüber hinaus leistet sie finanzielle Unterstützung für Rehabilitationsmaßnahmen gegenüber Versicherten, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit bis zum Rentenalter dienen. Die juristische Grundlage ist weitestgehend das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden zwei Arten von Versicherten unterschieden: Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte. Pflichtversicherte sind grundsätzlich alle Personen, die gegen Arbeitsentgelt arbeiten also als Arbeitnehmer abhängig beschäftigt sind oder sich in einer Berufsausbildung befinden. Sie können ihrer Mitgliedschaft weder mündlich noch schriftlich widersprechen. Allen anderen Beschäftigten, zum Beispiel Selbstständige, können sich freiwillig versichern oder andere Formen der Altersvorsorge wählen.

 

nach obenWie finanziert sich die gesetzliche Rentenversicherung?

Die gesetzliche Rentenversicherung finanziert sich aus Beiträgen der Versicherten, die einen konstanten Prozentsatz ihres Bruttoeinkommens, hälftig von Arbeitgebern und - nehmern getragen, einzahlen. Darüber hinaus ist ein Zuschuss des Bundes notwendig, um die Finanzierung der Renten zu sicheren. Dieser Bundeszuschuss wird zum Großteil für sogenannnte versicherungsfremde Leistungen verwendet, etwa die Anrechnung von Ausbildungs- oder Erziehungszeiten.

Die Höhe der Rente bemisst sich an der Höhe der eingezahlten Beiträge und Dauer der Mitgliedschaft, abhähngig vom Lohn. Für die Zeit der Mitgliedschaft in der Rentenversicherung werden zur Berechnung des Rentenanspurchs sogenannte Entgeltpunkte ermittelt. Dazu wird der individuelle Verdienst des Beitragszahlers durch den Durchschnittsverdienst aller Versicherten geteilt. Für ein Jahr mit Durchschnittsverdienst gibt es einen Entgeltpunkt, wer die Hälfte verdient, bekommt 0,5 Entgeltpunkte. Ein Verdienst in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze entsprach 2014 etwa 2,07 Entgeltpunkten.

 

nach obenWer hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter?

Reichen die Einkünfte im Alter oder bei voller Erwerbsminderung nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, haben die Betroffenen Anspruch auf Grundsicherung. Darin sind alle Leistungen enthalten, die auch nach dem Sozialhilferecht gezahlt werden. Anders als bei Sozialhilfe wird bei der Grundsicherung jedoch nicht auf das Einkommen der Kinder oder Eltern zugegriffen, sofern das Einkommen nicht 100.000 Euro im Jahr übersteigt.

Anspruch auf Grundsicherung haben alle Personen, die ein so geringes Einkommen oder Vermögen haben, dass es für den Lebensunterhalt nicht oder nicht ganz reicht, die Regelaltersgrenze schon erreicht haben und als Antragssteller ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Das gilbt auch für Ausländer mit gültiger Aufenthaltserlaubnis.

Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, etwa indem sie ihr Vermögen verschenkten, ohne für das Alter vorzusorgen. Auch wer im Ausland woht oder in Deutschland Leistungen als Asylbewerber beantragt hat, erhält sie nicht.

 

nach obenWas bedeutet Finanzierung per Umlageverfahren?

Die gesetzliche Rentenversicherung finanziert sich über Umlagefinanzierung. Das bedeutet grob vereinfacht, dass die eingenommenen Beiträge der Beschäftigten sofort wieder ausgegeben werden, um die Rentenansprüche der Ruheständler und anderer Anspruchsberechtigter zu bedienen. Die Einnahmen (Beiträge der Mitglieder) werden folglich so bemessen, dass sie innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes die anfallenden Kosten decken. Weil die nachfolgenden Generationen jeweils die Rentenansprüche der Ruheständler finanzieren, spricht man auch von einem "Generationenvertrag", auf dem das Umlageverfahren beruht.

Zusätzlich zum Umlageverfahren muss der Rentenversicherungsträger eine sogenannte Nachhaltigkeitsrücklage als Reserve ansparen (§216 SGB VI). Sie soll zum einen sicherstellen, dass sie kurzfirstige Beitragsanpassungen verhindern.

Wie hoch oder niedrig diese Rücklage maximal ausfallen darf, bemisst sich an den Einnahmen und Ausgaben der Rentenversicherung und ist auch für Änderungen des Rentenbeitrages maßgeblich.
Eine Anpassung der Nachhaltigkeitsrücklage ist notwendigt, wenn:

  1. 20 Prozent der durchschnittlichen Ausgaben für einen Kalendermonat (Mindestrücklage) voraussichtlich unterschritten werden, oder
  2. 150 Prozent der durchschnittlichen Ausgaben für einen Kalendermonat (Höchstnachhaltigkeitsrücklage) voraussichtlich übersteigen werden.